§ 311 ZPO. Form der Urteilsverkündung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 311. Form der Urteilsverkündung § 311
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) [1] [Das] Urtheil[… wird] durch Vorlesung der Urtheilsformel [verkündet]. [2] Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. [3] Versäumnißurtheile, Urtheile, [die] auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urtheile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klaganspruch […] aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt ist. (2) [1] [Das] Urtheil[… wird] durch Vorlesung der Urtheilsformel [verkündet]. [2] Versäumnißurtheile, Urtheile, [die] auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urtheile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klaganspruch […] aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt ist.
(3) [Die] Entscheidungsgründe [werden, wenn es] für angemessen erachtet [wird], […] durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts [verkündet]. (3) [Die] Entscheidungsgründe [werden, wenn es] für angemessen erachtet [wird], […] durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts [verkündet].
(4) [1] Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozeßgerichts verkünden. [2] (weggefallen) (4) [1] Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozeßgerichts verkünden. [2] Die Verlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn in dem Verkündungstermin von den Parteien niemand erschienen ist.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 311.
2(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
3(2) [1] [Das] Urtheil[… wird] durch Vorlesung der Urtheilsformel [verkündet]. [2] Versäumnißurtheile, Urtheile, [die] auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urtheile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klaganspruch […] aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt ist.
4(3) [Die] Entscheidungsgründe [werden, wenn es] für angemessen erachtet [wird], […] durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts [verkündet].
5(4) [1] Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozeßgerichts verkünden. [2] Die Verlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn in dem Verkündungstermin von den Parteien niemand erschienen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.47 Abs. 1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 2 Nr. I.47 Abs. 2, 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 2 Nr. I.47 Abs. 2, 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 33, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 311 ZPO

§ 310 ZPO. Termin der Urteilsverkündung

§ 311 ZPO. Form der Urteilsverkündung

§ 312 ZPO. Anwesenheit der Parteien