§ 313a ZPO. Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. August 2001]
§ 313a. Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen § 313a
(1) [1] Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. [2] In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist. (1) [1] Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann. [2] Das gleiche gilt für die Entscheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich spätestens am zweiten Tag nach
(2) [1] Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. [2] Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet. dem Schluß der mündlichen Verhandlung auf sie verzichten.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung:
1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen; 1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen;
2. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 2 und 3; 1a. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 2 und 3;
3. in Kindschaftssachen; 2. in Kindschaftssachen;
4. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen; 3. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen;
5. wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird. 4. wenn zu erwarten ist, daß das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird; soll
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend. ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 313a.
2(1) [1] Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann. [2] Das gleiche gilt für die Entscheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung auf sie verzichten.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
  • 1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen;
  • 31a. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 2 und 3;
  • 2. in Kindschaftssachen;
  • 43. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen;
  • 54. wenn zu erwarten ist, daß das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird; soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 35, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. März 1993: Artt. 1 Nr. 4, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
3. 1. August 2001: Artt. 3 § 16 Nr. 7, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
4. 1. Januar 1992: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
5. 1. Januar 1992: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

Umfeld von § 313a ZPO

§ 313 ZPO. Form und Inhalt des Urteils

§ 313a ZPO. Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

§ 313b ZPO. Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil