§ 315 ZPO. Unterschrift der Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005][1. Januar 2002]
§ 315. Unterschrift der Richter § 315. Unterschrift der Richter
(1) [1] Das Urtheil ist von den Richtern, [die] bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. [2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urtheile [ver]merkt. (1) [1] Das Urtheil ist von den Richtern, [die] bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. [2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urtheile [ver]merkt.
(2) [1] Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. [2] Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. [3] In diesem Falle sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und de[r] Geschäftsstelle zu übermitteln. (2) [1] Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben. [2] Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben. [3] In diesem Falle sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und de[r] Geschäftsstelle zu übergeben.
(3) [1] Der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle hat auf dem Urtheile den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu [ver]merken und diese[n Vermerk] zu unterschreiben. [2] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. [3] Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden. (3) Der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle hat auf dem Urtheile den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu [ver]merken und diese[n Vermerk] zu unterschreiben.
[1. Januar 2002–1. April 2005]
1§ 315. 2Unterschrift der Richter.
3(1) [1] Das Urtheil ist von den Richtern, [die] bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. [2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urtheile [ver]merkt.
4(2) 5[1] Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben. 6[2] Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben. [3] In diesem Falle sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und de[r] Geschäftsstelle zu übergeben.
7(3) Der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle hat auf dem Urtheile den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu [ver]merken und diese[n Vermerk] zu unterschreiben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
5. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
6. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
7. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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