§ 315 ZPO. Unterschrift der Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 315. Unterschrift der Richter § 315
(1) [1] Das Urtheil ist von den Richtern, [die] bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. [2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urtheile [ver]merkt. (1) [1] Das Urtheil ist von den Richtern, [die] bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. [2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urtheile [ver]merkt.
(2) [1] Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben. [2] Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben. [3] In diesem Falle sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und de[r] Geschäftsstelle zu übergeben. (2) [1] Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben. [2] Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben. [3] In diesem Falle sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und de[r] Geschäftsstelle zu übergeben.
(3) Der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle hat auf dem Urtheile den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu [ver]merken und diese[n Vermerk] zu unterschreiben. (3) Der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle hat auf dem Urtheile den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu [ver]merken und diese[n Vermerk] zu unterschreiben.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 315.
2(1) [1] Das Urtheil ist von den Richtern, [die] bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. [2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urtheile [ver]merkt.
3(2) 4[1] Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben. 5[2] Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben. [3] In diesem Falle sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und de[r] Geschäftsstelle zu übergeben.
6(3) Der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle hat auf dem Urtheile den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu [ver]merken und diese[n Vermerk] zu unterschreiben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
4. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
5. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
6. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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