§ 318 ZPO. Bindung des Gerichts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 318. Bindung des Gerichts § 318
Das Gericht ist an die Entscheidung, [die] in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden. Das Gericht ist an die Entscheidung, [die] in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 318. Das Gericht ist an die Entscheidung, [die] in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.