§ 318 ZPO. Bindung des Gerichts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 318 § 318
Das Gericht ist an die Entscheidung, [die] in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden. Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 318. Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.