§ 32 ZPO. Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1879]
§ 32. Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke die Handlung begangen ist. Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke die Handlung begangen ist.
[1. Oktober 1879–1. Januar 2002]
1§ 32. Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke die Handlung begangen ist.