§ 323 ZPO. Abänderung von Urteilen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1998][1. Januar 1977]
§ 323 § 323
(1) Tritt im Falle der Verurtheilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, [die] für die Verurtheilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Theil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urtheils zu verlangen. (1) Tritt im Falle der Verurtheilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, [die] für die Verurtheilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Theil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urtheils zu verlangen.
(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf [die] sie gestützt wird, erst nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. [§ 232 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] (2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf [die] sie gestützt wird, erst nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. [§ 232 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.]
(3) [1] [Das] Urtheil[…] darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage [abgeändert werden]. [2] Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585b Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann. (3) [Das] Urtheil[…] darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage [abgeändert werden].
(4) Die vorstehenden [Vorschriften sind] auf die Schuldtitel des § 794 [Abs. 1] Nr. 1, 2a und 5, soweit darin Leistungen der im Abs. 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind, [entsprechend anzuwenden]. (4) Die vorstehenden [Vorschriften sind] auf die Schuldtitel des § 641p, des § 642c, des § 642d in Verbindung mit § 642c und des § 794 [Abs. 1] Nr. 1 und 5, soweit darin Leistungen der im Abs. 1 bezeichneten Art übernommen worden sind, [entsprechend anzuwenden].
(5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung nach § 655 statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine Anpassung nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt. (5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung im Vereinfachten Verfahren (§§ 641l bis 641t) statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine Anpassung im Vereinfachten Verfahren zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt.
[1. Januar 1977–1. Juli 1998]
1§ 323.
(1) Tritt im Falle der Verurtheilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, [die] für die Verurtheilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Theil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urtheils zu verlangen.
2(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf [die] sie gestützt wird, erst nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.3
(3) [Das] Urtheil[…] darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage [abgeändert werden].
4(4) Die vorstehenden [Vorschriften sind] auf die Schuldtitel des § 641p, des § 642c, des § 642d in Verbindung mit § 642c und des § 794 [Abs. 1] Nr. 1 und 5, soweit darin Leistungen der im Abs. 1 bezeichneten Art übernommen worden sind, [entsprechend anzuwenden].
5(5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung im Vereinfachten Verfahren (§§ 641l bis 641t) statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine Anpassung im Vereinfachten Verfahren zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 8. Mai 1973: Entscheidung vom 8. Mai 1973.
3. § 232 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
4. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 5 § 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.
5. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 5 § 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.