§ 323 ZPO. Abänderung von Urteilen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[8. Mai 1973][1. Juli 1970]
§ 323 § 323
(1) Tritt im Falle der Verurtheilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, [die] für die Verurtheilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Theil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urtheils zu verlangen. (1) Tritt im Falle der Verurtheilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, [die] für die Verurtheilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Theil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urtheils zu verlangen.
(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf [die] sie gestützt wird, erst nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. [§ 232 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] (2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf [die] sie gestützt wird, erst nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) [Das] Urtheil[…] darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage [abgeändert werden]. (3) [Das] Urtheil[…] darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage [abgeändert werden].
(4) Die vorstehenden [Vorschriften sind] auf die Schuldtitel des § 642c, des § 642d in Verbindung mit § 642c und des § 794 [Abs. 1] Nr. 1 und 5, soweit darin Leistungen der im Abs. 1 bezeichneten Art übernommen worden sind, [entsprechend anzuwenden]. (4) Die vorstehenden [Vorschriften sind] auf die Schuldtitel des § 642c, des § 642d in Verbindung mit § 642c und des § 794 [Abs. 1] Nr. 1 und 5, soweit darin Leistungen der im Abs. 1 bezeichneten Art übernommen worden sind, [entsprechend anzuwenden].
[1. Juli 1970–8. Mai 1973]
1§ 323.
(1) Tritt im Falle der Verurtheilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, [die] für die Verurtheilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Theil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urtheils zu verlangen.
(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf [die] sie gestützt wird, erst nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) [Das] Urtheil[…] darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage [abgeändert werden].
2(4) Die vorstehenden [Vorschriften sind] auf die Schuldtitel des § 642c, des § 642d in Verbindung mit § 642c und des § 794 [Abs. 1] Nr. 1 und 5, soweit darin Leistungen der im Abs. 1 bezeichneten Art übernommen worden sind, [entsprechend anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 4, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.