§ 329 ZPO. Beschlüsse und Verfügungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2014]
1§ 329. 2Beschlüsse und Verfügungen.
(1) [1] Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. 3[2] Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. [2] Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 39, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 13, 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 4. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 50, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.