§ 32b ZPO. Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. November 2012–20. Juli 2024]
1§ 32b. Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen.
2(1) Für Klagen, in denen
- 1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
- 2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
- 3. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2005: Artt. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005.
- 2. 1. November 2012: Artt. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012.