§ 33 ZPO. Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1974]
§ 33. Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 33
(1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen [ihn] vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen [ihn] vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist. (2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
[1. April 1974–1. Januar 2002]
1§ 33.
(1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen [ihn] vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
2(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. April 1974: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 21. März 1974.

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