§ 33 ZPO. Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1974] | [1. Oktober 1950] |
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§ 33 | § 33 |
(1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen [ihn] vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht. | (1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen [ihn] vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht. |
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist. | (2) [Dies gilt nicht], wenn die Zuständigkeit des Gerichts für eine Klage wegen des Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung nicht würde begründet werden können. |
[1. Oktober 1950–1. April 1974]
1§ 33.
(1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen [ihn] vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) [Dies gilt nicht], wenn die Zuständigkeit des Gerichts für eine Klage wegen des Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung nicht würde begründet werden können.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.