§ 33 ZPO. Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1974][1. Oktober 1950]
§ 33 § 33
(1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen [ihn] vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen [ihn] vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist. (2) [Dies gilt nicht], wenn die Zuständigkeit des Gerichts für eine Klage wegen des Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung nicht würde begründet werden können.
[1. Oktober 1950–1. April 1974]
1§ 33.
(1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen [ihn] vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) [Dies gilt nicht], wenn die Zuständigkeit des Gerichts für eine Klage wegen des Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung nicht würde begründet werden können.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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