§ 331a ZPO. Entscheidung nach Aktenlage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 331a § 331a
[1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. [2] § 251a Abs. 2 gilt entsprechend. [1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. [2] Die Vorschriften des § 251a Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 331a. [1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. 2[2] Die Vorschriften des § 251a Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 39, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.50, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 331a ZPO

§ 331 ZPO. Versäumnisurteil gegen den Beklagten

§ 331a ZPO. Entscheidung nach Aktenlage

§ 332 ZPO. Begriff des Verhandlungstermins