§ 331a ZPO. Entscheidung nach Aktenlage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Juni 1924]
§ 331a § 331a
[1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. [2] Die Vorschriften des § 251a [Abs. 1] Satz 2 [bis] 4 finden entsprechende Anwendung. [1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. [2] Die Vorschriften des § 251a [Abs. 1] Satz 2[-]4 finden entsprechende Anwendung.
[1. Juni 1924–1. Januar 1934]
1§ 331a. [1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. 2[2] Die Vorschriften des § 251a [Abs. 1] Satz 2[-]4 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 39, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.

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