§ 334 ZPO. Unvollständiges Verhandeln

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 334. Unvollständiges Verhandeln § 334
Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so [sind] die Vorschriften dieses Titels [nicht anzuwenden]. Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so [sind] die Vorschriften dieses Titels [nicht anzuwenden].
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 334. Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so [sind] die Vorschriften dieses Titels [nicht anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.