§ 334 ZPO. Unvollständiges Verhandeln

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 334 § 334
Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so [sind] die Vorschriften dieses Titels [nicht anzuwenden]. Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so finden die Vorschriften dieses Titels keine Anwendung.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 334. Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so finden die Vorschriften dieses Titels keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 42, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.