§ 336 ZPO. Rechtsmittel bei Zurückweisung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 336 § 336
(1) [1] Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Erla[ß] des Versäumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. [2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden. (1) [1] Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Versäumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. [2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden.
(2) Die Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar. (2) Die Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 336.
(1) [1] Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Versäumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. [2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden.
(2) Die Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 41, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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