§ 336 ZPO. Rechtsmittel bei Zurückweisung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Juni 1924] |
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§ 336 | § 336 |
(1) [1] Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Erla[ß] des Versäumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. [2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden. | (1) [1] Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Versäumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. [2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden. |
(2) Die Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar. | (2) Die Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar. |
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 336.
(1) [1] Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Versäumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. [2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden.
(2) Die Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 41, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.