§ 336 ZPO. Rechtsmittel bei Zurückweisung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 336. Die Antretung des Beweises durch Augenschein erfolgt durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Thatsachen.

Umfeld von § 336 ZPO

§ 335 ZPO. Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung

§ 336 ZPO. Rechtsmittel bei Zurückweisung

§ 337 ZPO. Vertagung von Amts wegen