§ 339 ZPO. Einspruchsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[17. Juni 2017][1. Januar 2002]
§ 339. Einspruchsfrist § 339. Einspruchsfrist
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnißurtheils. (1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnißurtheils.
(2) [1] Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. [2] Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen. (2) Muß die Zustellung im Ausland oder
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen. durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnißurtheile oder nachträglich durch besonderen Beschluß zu bestimmen.
[1. Januar 2002–17. Juni 2017]
1§ 339. 2Einspruchsfrist.
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnißurtheils.
3(2) Muß die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnißurtheile oder nachträglich durch besonderen Beschluß zu bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 51, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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