§ 340 ZPO. Einspruchsschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 340. 2Einspruchsschrift.
3(1) [Der] Einspruch[… wird] durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgericht [eingelegt].
4(2) [1] Die Einspruchsschrift muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen [das] der Einspruch gerichtet wird;
  • 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
[2] Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
5(3) [1] In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. [2] Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. [3] § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. [4] Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 17, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 44 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
5. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 44 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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