§ 340 ZPO. Einspruchsschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910][1. Januar 1900]
§ 340 § 340
(1) Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgerichte. (1) [1] Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe
(2) Die Einspruchsschrift muß enthalten: muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird; 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Einspruch eingelegt werde;
werde. 3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache.
(3) Die Einspruchsschrift soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist. (2) Der Schriftsatz soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist.
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 340.
(1) [1] Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird;
  • 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Einspruch eingelegt werde;
  • 3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache.
(2) Der Schriftsatz soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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