§ 340 ZPO. Einspruchsschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1910]
§ 340 § 340
(1) [Der] Einspruch[… wird] durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgericht [eingelegt]. (1) Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgerichte.
(2) Die Einspruchsschrift muß enthalten: (2) Die Einspruchsschrift muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen [das] der Einspruch gerichtet wird; 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
(3) Die Einspruchsschrift soll zugleich [alles] enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist. (3) Die Einspruchsschrift soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist.
[1. April 1910–1. Oktober 1950]
1§ 340.
(1) Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgerichte.
(2) Die Einspruchsschrift muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird;
  • 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
(3) Die Einspruchsschrift soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 17, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

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