§ 340a ZPO. Zustellung der Einspruchsschrift
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910–1. Juli 1977]
1§ 340a. [1] Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. [2] Mit der Bekanntmachung ist der Gegenpartei die Einspruchsschrift von Amts wegen zuzustellen. [3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 18, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.