§ 341a ZPO. Einspruchstermin

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 341a. Einspruchstermin § 341a
Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. Wird der Einspruch nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 341a. Wird der Einspruch nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 47, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 341a ZPO

§ 341 ZPO. Einspruchsprüfung

§ 341a ZPO. Einspruchstermin

§ 342 ZPO. Wirkung des zulässigen Einspruchs