§ 342 ZPO. Wirkung des zulässigen Einspruchs
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 342. 2Wirkung des zulässigen Einspruchs. Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 48, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.