§ 342 ZPO. Wirkung des zulässigen Einspruchs

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 342. Wirkung des zulässigen Einspruchs § 342
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 342. Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 48, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 342 ZPO

§ 341a ZPO. Einspruchstermin

§ 342 ZPO. Wirkung des zulässigen Einspruchs

§ 343 ZPO. Entscheidung nach Einspruch