§ 342 ZPO. Wirkung des zulässigen Einspruchs

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 342.
(1) Die Ladung der Zeugen ist von dem Gerichtsschreiber unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amtswegen zuzustellen.
(2) Die Ladung muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Parteien;
  • 2. die Thatsachen, über welche die Vernehmung erfolgen soll;
  • 3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Strafen in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erscheinen.

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