§ 346 ZPO. Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 346. Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs § 346
[Für den] Verzicht[…] auf den Einspruch und [seine] Zurücknahme [gelten] die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über [ihre] Zurücknahme […] entsprechend[…]. [Für den] Verzicht[…] auf den Einspruch und [seine] Zurücknahme [gelten] die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über [ihre] Zurücknahme […] entsprechend[…].
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 346. [Für den] Verzicht[…] auf den Einspruch und [seine] Zurücknahme [gelten] die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über [ihre] Zurücknahme […] entsprechend[…].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 346 ZPO

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