§ 346 ZPO. Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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| § 346. Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs | § 346 |
| [Für den] Verzicht[…] auf den Einspruch und [seine] Zurücknahme [gelten] die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über [ihre] Zurücknahme […] entsprechend[…]. | [Für den] Verzicht[…] auf den Einspruch und [seine] Zurücknahme [gelten] die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über [ihre] Zurücknahme […] entsprechend[…]. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 346. [Für den] Verzicht[…] auf den Einspruch und [seine] Zurücknahme [gelten] die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über [ihre] Zurücknahme […] entsprechend[…].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.