§ 346 ZPO. Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 346 § 346
[Für den] Verzicht[…] auf den Einspruch und [seine] Zurücknahme [gelten] die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über [ihre] Zurücknahme […] entsprechend[…]. In Betreff des Verzichts auf den Einspruch und der Zurücknahme desselben finden die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über die Zurücknahme derselben entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 346. In Betreff des Verzichts auf den Einspruch und der Zurücknahme desselben finden die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über die Zurücknahme derselben entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 346 ZPO

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