§ 346 ZPO. Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 346 | § 346 |
[Für den] Verzicht[…] auf den Einspruch und [seine] Zurücknahme [gelten] die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über [ihre] Zurücknahme […] entsprechend[…]. | In Betreff des Verzichts auf den Einspruch und der Zurücknahme desselben finden die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über die Zurücknahme derselben entsprechende Anwendung. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 346. In Betreff des Verzichts auf den Einspruch und der Zurücknahme desselben finden die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über die Zurücknahme derselben entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.