§ 348 ZPO. Originärer Einzelrichter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924–1. Januar 1975]
1§ 348. [1] Zur Vorbereitung der Entscheidung des Prozeßgerichts ist jede Sache zunächst vor dem Einzelrichter zu verhandeln, der auch den Termin hierzu bestimmt. [2] Es kann jedoch nach Bestimmung des Vorsitzenden hiervon abgesehen werden, wenn eine Vorbereitung nach den Umständen nicht erforderlich erscheint.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 43, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.