§ 349 ZPO. Vorsitzender der Kammer für Handelssachen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1981][1. Januar 1975]
§ 349 § 349
(1) [1] In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, daß sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. [2] Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, daß es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. (1) [1] In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, daß sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. [2] Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, daß es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(2) Der Vorsitzende entscheidet (2) Der Vorsitzende entscheidet
1. über die Verweisung des Rechtsstreits; 1. über die Verweisung des Rechtsstreits;
2. über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird; 2. über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird;
3. über die Aussetzung des Verfahrens; 3. über die Aussetzung des Verfahrens;
4. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; 4. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
5. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien; 5. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
6. über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a; 6. über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;
7. im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe; 7. im Armenrechtsverfahren;
8. in Wechsel- und Scheckprozessen; 8. in Wechsel- und Scheckprozessen;
9. über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung; 9. über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
10. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; 10. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
11. über den Wert des Streitgegenstandes; 11. über den Wert des Streitgegenstandes;
12. über Kosten, Gebühren und Auslagen. 12. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
(3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im übrigen an Stelle der Kammer entscheiden. (3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
(4) § 348 ist nicht anzuwenden. (4) § 348 ist nicht anzuwenden.
[1. Januar 1975–1. Januar 1981]
1§ 349.
(1) [1] In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, daß sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. [2] Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, daß es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(2) Der Vorsitzende entscheidet
  • 1. über die Verweisung des Rechtsstreits;
  • 2. über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird;
  • 3. über die Aussetzung des Verfahrens;
  • 4. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
  • 5. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
  • 6. über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;
  • 7. im Armenrechtsverfahren;
  • 8. in Wechsel- und Scheckprozessen;
  • 9. über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
  • 10. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
  • 11. über den Wert des Streitgegenstandes;
  • 12. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
(3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
(4) § 348 ist nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 6, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.

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