§ 355 ZPO. Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 355. Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme § 355
(1) [1] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. [2] Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu übertragen. (1) [1] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. [2] Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu übertragen.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch [den] die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch [den] die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 355.
(1) [1] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. [2] Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu übertragen.
2(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch [den] die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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