§ 355 ZPO. Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 355 § 355
(1) [1] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. [2] Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu übertragen. (1) [1] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. [2] Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu übertragen.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch [den] die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 355.
(1) [1] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. [2] Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu übertragen.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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