§ 361 ZPO. Beweisaufnahme durch beauftragten Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 361. Beweisaufnahme durch beauftragten Richter § 361
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeßgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. (1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeßgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.
(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird [er] verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied. (2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird [er] verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 361.
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeßgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.
2(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird [er] verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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