§ 361 ZPO. Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 361. Beweisaufnahme durch beauftragten Richter | § 361 |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeßgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. | (1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeßgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. |
(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird [er] verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied. | (2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird [er] verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 361.
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeßgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.