§ 361 ZPO. Beweisaufnahme durch beauftragten Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 361.
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben.
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage, sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nöthigenfalls weitere Fragen zu stellen.
(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

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§ 360 ZPO. Änderung des Beweisbeschlusses

§ 361 ZPO. Beweisaufnahme durch beauftragten Richter

§ 362 ZPO. Beweisaufnahme durch ersuchten Richter