§ 363 ZPO. Beweisaufnahme im Ausland

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2004][1. Januar 2002]
§ 363. Beweisaufnahme im Ausland § 363. Beweisaufnahme im Ausland
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen. (1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. (2) Kann die Beweisaufnahme durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
(3) [1] Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) bleiben unberührt. [2] Für die Durchführung gelten die §§ 1072 und 1073.
[1. Januar 2002–1. Januar 2004]
1§ 363. 2Beweisaufnahme im Ausland.
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
3(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.