§ 363 ZPO. Beweisaufnahme im Ausland

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 363. Beweisaufnahme im Ausland § 363
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen. (1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. (2) Kann die Beweisaufnahme durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 363.
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
2(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.