§ 363 ZPO. Beweisaufnahme im Ausland
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 363. Beweisaufnahme im Ausland | § 363 |
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen. | (1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen. |
(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. | (2) Kann die Beweisaufnahme durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 363.
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.