§ 371 ZPO. Beweis durch Augenschein

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 371. [1] [Der] Beweis[…] durch Augenschein [wird] durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Thatsachen [angetreten]. [2] Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Beweisführers, gelten die §§ 422 bis 432 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 6, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.