§ 371 ZPO. Beweis durch Augenschein

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 2001][1. Oktober 1950]
§ 371 § 371
[1] [Der] Beweis[…] durch Augenschein [wird] durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Thatsachen [angetreten]. [2] Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Beweisführers, gelten die §§ 422 bis 432 entsprechend. [Der] Beweis[…] durch Augenschein [wird] durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Thatsachen [angetreten].
[1. Oktober 1950–1. August 2001]
1§ 371. [Der] Beweis[…] durch Augenschein [wird] durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Thatsachen [angetreten].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.