§ 375 ZPO. Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Oktober 1950]
§ 375 § 375
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und (1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden:
1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Orte zu vernehmen ist; 1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Orte zu vernehmen ist;
2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgericht zu erscheinen; 2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgericht zu erscheinen;
3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozeßgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann. 3. wenn sich der Zeuge in so großer Entfernung von
(1a) Einem Mitglied des Prozeßgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozeßgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. dem Prozeßgericht aufhält, daß seine Vernehmung vor diesem unzweckmäßig erscheint.
(2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. (2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.
[1. Oktober 1950–1. April 1991]
1§ 375.
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden:
  • 1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Orte zu vernehmen ist;
  • 2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgericht zu erscheinen;
  • 3. wenn sich der Zeuge in so großer Entfernung von dem Prozeßgericht aufhält, daß seine Vernehmung vor diesem unzweckmäßig erscheint.
2(2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 7, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.52, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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