§ 377 ZPO. Zeugenladung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Januar 1975]
§ 377 § 377
(1) [1] Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. [2] [Sie wird], sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos [übersandt]. (1) [1] Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. [2] [Sie wird], sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos [übersandt].
(2) Die Ladung muß enthalten: (2) Die Ladung muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien; 1. die Bezeichnung der Parteien;
2. den Gegenstand der Vernehmung; 2. den Gegenstand der Vernehmung;
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erscheinen. 3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erscheinen.
(3) [1] Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage (3) Bildet den Gegenstand der Vernehmung eine Auskunft, die der Zeuge voraussichtlich an der Hand seiner Bücher oder anderer Aufzeichnungen zu geben hat, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge zum Termine nicht zu erscheinen braucht, wenn er vorher eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit einreicht.
anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. [2] Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, daß er zur Vernehmung geladen werden kann. [3] Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet. (4) Das gleiche kann auch in anderen Fällen geschehen, sofern das Gericht nach Lage der Sache, insbesondere mit Rücksicht auf den Inhalt der Beweisfrage, eine schriftliche Erklärung des Zeugen für ausreichend erachtet und die Parteien damit einverstanden sind.
(4) (weggefallen)
[1. Januar 1975–1. April 1991]
1§ 377.
2(1) [1] Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. 3[2] [Sie wird], sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos [übersandt].
(2) Die Ladung muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Parteien;
  • 42. den Gegenstand der Vernehmung;
  • 53. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erscheinen.
6(3) Bildet den Gegenstand der Vernehmung eine Auskunft, die der Zeuge voraussichtlich an der Hand seiner Bücher oder anderer Aufzeichnungen zu geben hat, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge zum Termine nicht zu erscheinen braucht, wenn er vorher eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit einreicht.
7(4) Das gleiche kann auch in anderen Fällen geschehen, sofern das Gericht nach Lage der Sache, insbesondere mit Rücksicht auf den Inhalt der Beweisfrage, eine schriftliche Erklärung des Zeugen für ausreichend erachtet und die Parteien damit einverstanden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 11, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Januar 1900: Nr. 93 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
5. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 48 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
7. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 48 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.