§ 377 ZPO. Zeugenladung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Juni 1924]
§ 377 § 377
(1) [1] Die Ladung der Zeugen ist von de[r] Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amtswegen zuzustellen. [2] Das Gericht kann statt der Zustellung eine andere Form der Benachrichtigung anordnen. (1) [1] Die Ladung der Zeugen ist von dem Gerichtsschreiber unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amtswegen zuzustellen. [2] Das Gericht kann statt der Zustellung eine andere Form der Benachrichtigung anordnen.
(2) Die Ladung muß enthalten: (2) Die Ladung muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien; 1. die Bezeichnung der Parteien;
2. den Gegenstand der Vernehmung; 2. den Gegenstand der Vernehmung;
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Strafen in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erscheinen. 3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Strafen in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erscheinen.
(3) Bildet den Gegenstand der Vernehmung eine Auskunft, die der Zeuge voraussichtlich an der Hand seiner Bücher oder anderer Aufzeichnungen zu geben hat, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge zum Termine nicht zu erscheinen braucht, wenn er vorher eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit einreicht. (3) Bildet den Gegenstand der Vernehmung eine Auskunft, die der Zeuge voraussichtlich an der Hand seiner Bücher oder anderer Aufzeichnungen zu geben hat, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge zum Termine nicht zu erscheinen braucht, wenn er vorher eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit einreicht.
(4) Das gleiche kann auch in anderen Fällen geschehen, sofern das Gericht nach Lage der Sache, insbesondere mit Rücksicht auf den Inhalt der Beweisfrage, eine schriftliche Erklärung des Zeugen für ausreichend erachtet und die Parteien damit einverstanden sind. (4) Das gleiche kann auch in anderen Fällen geschehen, sofern das Gericht nach Lage der Sache, insbesondere mit Rücksicht auf den Inhalt der Beweisfrage, eine schriftliche Erklärung des Zeugen für ausreichend erachtet und die Parteien damit einverstanden sind.
[1. Juni 1924–1. Januar 1928]
1§ 377.
2(1) [1] Die Ladung der Zeugen ist von dem Gerichtsschreiber unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amtswegen zuzustellen. [2] Das Gericht kann statt der Zustellung eine andere Form der Benachrichtigung anordnen.
(2) Die Ladung muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Parteien;
  • 32. den Gegenstand der Vernehmung;
  • 3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Strafen in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erscheinen.
4(3) Bildet den Gegenstand der Vernehmung eine Auskunft, die der Zeuge voraussichtlich an der Hand seiner Bücher oder anderer Aufzeichnungen zu geben hat, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge zum Termine nicht zu erscheinen braucht, wenn er vorher eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit einreicht.
5(4) Das gleiche kann auch in anderen Fällen geschehen, sofern das Gericht nach Lage der Sache, insbesondere mit Rücksicht auf den Inhalt der Beweisfrage, eine schriftliche Erklärung des Zeugen für ausreichend erachtet und die Parteien damit einverstanden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 48 Abs. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
3. 1. Januar 1900: Nr. 93 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
4. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 48 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
5. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 48 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.