§ 383 ZPO. Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[22. Dezember 2018]
1§ 383. 2Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
  • 31. der Verlobte einer Partei;
  • 2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  • 42a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  • 53. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
  • 4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
  • 65. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
  • 76. Personen, [denen] kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Thatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch [ihre] Natur […] oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Thatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
8(2) Die unter N[ummern] 1 [bis] 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
9(3) Die Vernehmung der [unter] N[ummern] 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugniß nicht verweigert wird, auf Thatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugniß nicht abgelegt werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 22. Dezember 2018: Artt. 11 Nr. 1, 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
4. 1. August 2001: Artt. 3 § 16 Nr. 9, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
5. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. b, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
6. 1. August 1975: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1975.
7. 1. August 1975: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1975.
8. 21. Oktober 2005: Artt. 2a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005, Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005.
9. 21. Oktober 2005: Artt. 2a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005, Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005.

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