§ 385 ZPO. Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 1975][1. Oktober 1950]
§ 385 § 385
(1) In den Fällen des § [383] Nr. 1 [bis] 3 und des § [384] Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern: (1) In den Fällen des § [383] Nr. 1 [bis] 3 und des § [384] Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern:
1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war; 1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familien[mit]gliedern; 2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familien[mit]gliedern;
3. über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; 3. über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4. über die[…] auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehenden Handlungen, [die] von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen. 4. über die[…] auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehenden Handlungen, [die] von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.
(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. (2) Die im § [383] Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
[1. Oktober 1950–1. August 1975]
1§ 385.
2(1) In den Fällen des § [383] Nr. 1 [bis] 3 und des § [384] Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern:
  • 1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
  • 2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familien[mit]gliedern;
  • 3. über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
  • 34. über die[…] auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehenden Handlungen, [die] von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.
(2) Die im § [383] Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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