§ 388 ZPO. Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1928]
§ 388. Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung § 388
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termine nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten. Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termine nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten.
[1. Januar 1928–1. Januar 2002]
1§ 388. Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termine nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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§ 388 ZPO. Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

§ 389 ZPO. Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter