§ 388 ZPO. Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Januar 1900]
§ 388 § 388
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termine nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten. Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers erklärt und ist er in dem Termine nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten.
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 388. Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers erklärt und ist er in dem Termine nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 388 ZPO

§ 387 ZPO. Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

§ 388 ZPO. Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

§ 389 ZPO. Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter