§ 389 ZPO. Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 389. Der Antrag soll enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Urkunde;
- 2. die Bezeichnung der Thatsachen, welche durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
- 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
- 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet;
- 5. die Bezeichnung des Grundes, welcher die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.