§ 389 ZPO. Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 389. Der Antrag soll enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Urkunde;
  • 2. die Bezeichnung der Thatsachen, welche durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
  • 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
  • 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet;
  • 5. die Bezeichnung des Grundes, welcher die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

Umfeld von § 389 ZPO

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