§ 39 ZPO. Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. April 1974]
§ 39 § 39
[1] Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, daß der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. [2] Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist. [1] Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, daß der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. [2] Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 Abs. 2 unterblieben ist.
[1. April 1974–1. Juli 1977]
1§ 39. [1] Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, daß der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. [2] Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 Abs. 2 unterblieben ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1974: Artt. 1 Nr. 5, 5 des Gesetzes vom 21. März 1974.

Umfeld von § 39 ZPO

§ 38 ZPO. Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung

§ 39 ZPO. Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

§ 40 ZPO. Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung