§ 39 ZPO. Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1974]
1§ 39. Stillschweigende Vereinbarung ist anzunehmen, wenn der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt hat.

Umfeld von § 39 ZPO

§ 38 ZPO. Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung

§ 39 ZPO. Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

§ 40 ZPO. Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung